Kommt es zum Wechsel des Eigentums an einer Sondereigentumseinheit, egal ob es sich um Wohnungs- oder Teileigentum handelt, müssen Verwaltungen wissen, wer der Gemeinschaft die Beiträge schuldet.
Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung, in der Regel auf der Eigentümerversammlung, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrechnung ist objekt- und nicht personenbezogen.