Nach dem Urteil des BGH vom 17.03.2023 = V ZR 140/23 gilt grundsätzlich für sämtliche baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum […]
Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt auf der Verwaltung von Miet-, Wohnungs- und Sondereigentum sowie Planung und Durchführung von Sanierungen.
Als Sachverständige werden wir für unsere Kunden für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken tätig und beraten bei Ankauf, Nutzung und Verkauf von Immobilien.