bauliche Veränderung

gut zu wissen

§20 Abs. 1 WEG definiert bauliche Veränderungen als Maßnahmen, die über die
ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Die Maßnahmen
können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss (§ 25 WEG) beschlossen werden.

Eine bauliche Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 1 ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche
Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von der Bewahrung des im Aufteilungsplan
vorgesehenen Zustands und der bestehenden Form abweicht und über eine ordnungsgemäße
Erhaltung hinausgeht (vgl. MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 20, beck-online).