Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts auf ihrem Balkon haben. Da hierfür meist die Fassade durchbohrt werden muss, handelt es sich zwar um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, diese darf jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
Im vorliegenden Fall hatten Berliner Wohnungseigentümer die Erlaubnis für den Einbau einer Klimaanlage beantragt. Nachdem die Eigentümergemeinschaft dies ablehnte, klagten sie erfolgreich. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und verpflichtete die Gemeinschaft zur Zustimmung.
Die bloße Befürchtung möglicher Lärmbelästigungen reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die Genehmigung zu verweigern. Solange das Gerät die geltenden Lärmschutzvorschriften einhält und keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer zu erwarten ist, muss die Maßnahme grundsätzlich gestattet werden.
Sollten später tatsächlich unzumutbare Lärmbelästigungen auftreten, können betroffene Eigentümer dagegen vorgehen. In solchen Fällen kommen insbesondere Nutzungsbeschränkungen oder Regelungen in der Hausordnung in Betracht, eine Stilllegung der Anlage ist dagegen eher die Ausnahme.
Fazit: Wohnungseigentümer haben generell das Recht, eine Split-Klimaanlage zu installieren. Mögliche Lärmprobleme können nachträglich geregelt werden und rechtfertigen allein keine Ablehnung der Genehmigung.
(BGH, Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25 )