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WEG Baumängel – Verantwortung zur Einleitung von Beseitigungsmaßnahmen

Die Pflicht des Verwalters gemäß § 27 Abs. 1 Nr.3 WEG beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen.

Haben der Verwalter und die Wohnungseigentümer bzw. der geschädigte Wohnungseigentümer hinsichtlich Baumängel und ihren Ursachen den gleichen Kenntnisstand, obliegt es letzterem, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursachen und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen.

Der mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragte Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters.

(OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2009, Az. 20 W 115/06)
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