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Bauliche Veränderungen umfassen sämtliche Maßnahmen, die über solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Als bauliche Veränderungen gelten daher auch Maßnahmen der bisherigen modernisierenden Instandsetzung und solche der bisherigen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums.

Maßgeblich sind zunächst zwei Aspekte:
1. Jede Maßnahme der baulichen Veränderung bedarf eines Beschlusses.
2. Diejenigen, die der Maßnahme zustimmen, haben deren Kosten zu tragen und sind zur entsprechenden Nutzung berechtigt.

Ausnahme:
Von dem Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die der Baumaßnahme zustimmen, deren Kosten zu tragen haben, gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Amortisation
    Gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer mehrheitlich beschlossene modernisierende Erhaltungsmaßnahmen zu tragen, wenn sich diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums (ca. 10 Jahre) amortisieren.
  2. mit 2/3-Mehrheit beschlossen
    Gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG tragen alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Maßnahme, wenn diese mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert, soweit die Maßnahme nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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