Die Anzahl der Vollgeschosse wird benötigt, um Bodenrichtwerte sachgerecht um rechnen zu können. Ab wann ein Geschoss ein Vollgeschoss ist, ist in der Regel in den jeweiligen Landesbauordnung geregelt.
In §2 Abs. 2 regelt die Hamburger Landesbauordnung:
„Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben.“