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Im Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) ist das Teileigentum in Abgrenzung zum Wohnungseigentum klar definiert: „Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ (§ 1 WEG, Abs. 3).

Das heißt, Teileigentum nach WEG bezieht sich auf Räume, die nicht als Wohnung genutzt werden, sondern etwa als Gewerbeflächen oder Büros. Die beiden Begriffe Teileigentum und Wohnungseigentum sind somit nichts anderes als Unterbegriffe der Bezeichnung „Sondereigentum“.

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