Es kann Teile eines Mehrfamilienhauses geben, die nicht zum Sondereigentum eines Eigentümers gehören, aber trotzdem der ausschließlichen Nutzung eines Eigentümers unterliegen. Das kann zum Beispiel ein Gartenabschnitt oder eine im Erdgeschoss befindliche Terrasse sein. Vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 konnte für diese Flächen nur ein Sondernutzungsrecht eingetragen werden. Nun können sie aber auch zum Sondereigentum zählen.
Es ist aber selbstverständlich auch möglich, dass das Sondernutzungsrecht bestehen bleibt, das heißt, der Eigentümer kann diese Flächen alleine nutzen, ohne dass sie ihm alleine gehören. Juristisch gesehen ist das Sondernutzungsrecht ein bestimmtes Recht eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum. Die jeweiligen Sondernutzungsrechte werden in der Teilungserklärung festgehalten, damit es darüber keinen Streit in der Eigentümergemeinschaft geben kann.