Feuerwehrzufahrt bleibt zum Parken tabu
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können das regelmäßige Abstellen von Lieferantenfahrzeugen in einer Feuerwehrzufahrt nicht per Beschluss gestatten. Ein solcher Beschluss ist nichtig.
(BGH, Urteil v. 28.1.2022, V ZR 106/21)
Wer kennt das nicht: Der einzige freie Stellplatz weit und breit ist ausgerechnet die Zufahrt zur Wohnanlage, und den nutzen Besucher und Lieferanten gerne und oft, So auch in einer Anlage in Hessen. Dort wehrte sich eine Sondereigentümerin mit einer Unterlassungsklage gegen einen eingemieteten Supermarkt. Dessen Lieferanten blockierten regelmäßig die Feuerwehrzufahrt. Das hatte die Eigentümergemeinschaft mit Beschluss aus dem Jahr 2008 auch gestattet. Mit ihrer Klage wollte die im Hinterhaus lebende Eigentümerin jedoch den Supermarkt-Betreiber dazu verpflichten, seinen Lieferanten das Parken in der Durchfahrt zu verbieten.
Der Bundesgerichtshof stellte In letzter Instanz fest, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft gegen die Hessische Bauordnung verstößt. Demnach sind Feuerwehrzufahrten ständig freizuhalten. Eigentümergemeinschaften können dem BGH zufolge die Einhaltung dieser Vorschrift nicht rechtswirksam aushebeln. Diese diene der Gefahrenabwehr, dem Brandschutz und damit dem Schutz von Eigentümern und Dritten, Außerdem könne der Versicherungsschutz gefährdet sein, wenn Eigentümergemeinschaften einen solchen erheblichen Verstoß gegen die Brandschutzvorschriften duldeten. Die Richter erklärten den Park-Beschluss für nichtig.