Die ortsübliche Vergleichsmiete ist in § 558 Abs. 2 BGB definiert. Demnach wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 – Erhöhungen gemäß veränderter Betriebskosten – abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Aus der Definition ergibt sich bereits, dass die ortsübliche Vergleichsmiete lediglich für Wohnraum existiert. Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete wird regelmäßig im Zusammenhang mit Mieterhöhungsverlangen genutzt.