• 040. 22628487
  • info@immobilien-services.net

Als merkantiler Minderwert wird der – geschätzte – Betrag bezeichnet, der trotz einer vollständig und fachgerecht erfolgten Schadensbeseitigung von potentiellen Kaufinteressenten in Abzug gebracht wird.

Damit wird das Restrisiko für Nachwirkungen aus den früheren Schäden – aus Sicht des Marktes – beziffert. Es liegt folglich kein konkreter Schaden vor, sondern es wird ein Wertabschlag für möglicherweise verborgen verbliebene (Rest-)Schäden vorgenommen.

Da der merkantile Minderwert in der Regel nicht im Vergleich ermittelt werden kann, weil ein Markt für derartige Objekte nicht besteht, kann er gemäß Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs auf „Expertenbefragungen“ durch einen Sachverständigen gestützt werden.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – VII ZR 84/10 –

Bereits früher hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der merkantile Minderwert integraler Bestandteil des Verkehrswerts im Sinne des § 194 BauGB ist.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 – VII ZR 146/60 –

Der merkantile Minderwert spielt unter anderem bei der Bewertung von sanierten Altlastengrundstücken eine Rolle. 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner