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Guthaben oder Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung – wer zahlt?

Die Verwaltung erstellt die jährliche Hausgeldabrechnung uns versendet diese stets an den Eigentümer, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung – in der Regel der Tag der ordentlichen Eigentümerversammlung – als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Für jedes Sondereigentum oder Teileigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des Jahres stattgefunden hat.

Diese Vorgabe beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 (V ZB 10/87).

Guthaben oder Nachzahlungen aus der Hausgeldabrechnung – wer zahlt?

1. Käufer und Verkäufer haben alle Zahlungen laut Wirtschaftsplan geleistet. In der Jahresabrechnung wird eine Nachzahlung ermittelt.
Für die sogenannte Abrechnungsspitze haftet die Person, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

2. Der Käufer hat alle Zahlungen laut Wirtschaftsplan erbracht, der Verkäufer nicht. Die Jahresabrechnung weist eine Nachzahlung aus.
Hier haftet der Käufer für die Abrechnungsspitze und der Verkäufer für seine noch nach dem Wirtschaftsplan bestehenden Schulden. Aber Achtung, Vorschüsse auf Hausgeldzahlungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich also nicht zu lange Zeit lassen mit der Abrechnung.

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