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Ein Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der sich darauf beziehenden Grundbuchordnung ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs mit eigener Nummer geführt wird. Dies kann dadurch erfolgen, dass es als eigenes Grundbuchblatt geführt wird oder dass eine eigene laufende Nummer in einem Bestandsverzeichnis bei Grundbuchblättern mit mehreren Grundstücken angelegt wird. Diese laufende Nummer, die unter Umständen mehrere Flurstücke umfassen kann, ist die kleinste handelbare Einheit. 

Im Sinne der Immobilienwertermittlung wird jedoch – abweichend von der Legaldefinition – der sogenannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff verwandt. Bei diesem werden räumlich zusammenhängende Grundstücke/Flurstücke in ihrer Gesamtheit als Grundstück betrachtet.  

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