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Nach § 24 Abs. 4 S. 2 Wohnungseigentümergesetz (WEG) soll die Frist der Einberufung mindestens drei Wochen betragen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Das Gesetz nennt hier also eine Mindestfrist. Längere Fristen sind ohne weiteres möglich. Kürzere nur in besonderen Fällen (siehe unter II.). Der Zweck der Vorschriften ist, dass das Teilnahmerecht eines jeden Wohnungseigentümers sichergestellt wird.

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