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„Beschlusszwang“ für bauliche Maßnahmen

Nach dem Urteil des BGH vom 17.03.2023 = V ZR 140/23 gilt grundsätzlich für sämtliche baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum ein sogenannter Beschlusszwang.

Das bedeutet, dass jede bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum zuvor eines Gestattungsbeschlusses gem. § 21 Abs. 1 WEG bedarf.
Liegt ein solcher Gestattungsbeschluss nicht vor, si ist die Maßnahme rechtswidrig und allein deswegen kann der Rückbau von der WEG (nicht mehr dem einzelnen Eigentümer unmittelbar) verlangt werden. 

Der auf Rückbau in Anspruch genommene Eigentümer kann sich im Rückbauverfahren nicht damit verteidigen, dass er einen Rechtsanspruch auf Gestattung habe, etwa weil die bauliche Maßnahme keinen anderen Eigentümer beeinträchtigt (§ 20 Abs. 3 WEG) oder weil alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind (§ 20 Abs. 3 WEG) oder weil es sich um eine privilegierte bauliche Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 Ziff. 1-4 (Barrierefreiheit/E-Mobilität/Einbruchsschutz/besseres Telekommunikationsnetz) handelt.

Der Gestattung muss vor Beginn des Umbaus durch den bauwillige Eigentümer beantragt und ein Gestattungsbeschluss herbeigeführt werden, sei es in Form eines Mehrheitsbeschlusses auf einer Eigentümerversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss.

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